Genau wie das EU-Recht (Handelsvertreterrichtlinie) kennt auch das tunesische Handelsrecht den Handelsvertreterausgleichsanspruch am Vertragsende. Dieser ist, ähnlich wie im französischen Recht, als Schadensersatzanspruch ausgestaltet.
Wenn der Hersteller, wie es meistens der Fall sein wird, den Handelsvertretervertrag durch eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel deutschem Recht unterstellt und die deutschen Gerichte für zuständig erklärt, stellt sich die Frage, ob der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB ausgeschlossen werden kann und ob die Vereinbarung eines exklusiven Gerichtsstandes in Deutschland von tunesischen Gerichten anerkannt würde.
Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass der Handelsvertreter ungeachtet der Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel den Hersteller vor tunesischen Gerichten am Vertragsende auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch nimmt.
Aus deutscher Sicht wäre der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nicht zu beanstanden, da § 92 c Abs. 1 HGB eine Ausnahmeregelung von dem zwingenden Charakter des § 89 b HGB für den Fall trifft, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb der EU ausübt. Nach vorzugswürdiger Auffassung ist der Ausgleichsanspruch bei Vereinbarung deutschen Rechts auch dann abdingbar, wenn der Handelsvertreter nach dem ohne deutsche Rechtswahl anzuwendenden Recht einen solchen Ausgleichsanspruch zwingend hätte (vgl. z. B. OLG München, Entscheidung vom 11.1.2002 - 23 U 4416/01).
Jedoch könnte nicht gewährleistet werden, dass die tunesischen Gerichte die Vereinbarung einer ausschließlichen Gerichtszuständigkeit in Deutschland akzeptieren würden. Nach Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1, 31 Abs. 1 des deutsch-tunesischen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens vom 19. Juli 1966 dürfte einer Entscheidung des deutschen Gerichtes die Anerkennung in Tunesien versagt werden, wenn dieses beispielsweise feststellt, dass kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zugunsten des tunesischen Handelsvertreters besteht.
Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, in derartigen Fällen statt einer Gerichtsstandsvereinbarung eine Schiedsklausel in den Handelsvertretervertrag aufzunehmen. Im Ausland ergangene Schiedssprüche müssen nämlich gem. Art. 79 bis 82 des tunesischen Schiedsgesetzbuches (Code de l'Arbitrage) auf schriftlichen Antrag hin vom Berufungsgerichtshof Tunis (Cour d'appel de Tunis) anerkannt und für in Tunesien vollstreckbar erklärt werden, wenn keiner der üblichen Hinderungsgrunde vorliegt.
Die Schiedsgerichtsbarkeit der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer bietet sich hier als geeignete Schiedsinstitution an. Diese ist einerseits von den Kosten des Schiedsverfahrens her günstiger, als es die renommierten internationalen Schiedsinstitutionen sind. Zum anderen ist die Schiedsgerichtsbarkeit der AHK Paris auf Streitigkeiten zwischen einer deutschen Partei und einem Vertragspartner aus dem französischen Rechtskreis spezialisiert. Auch dürfte eine entsprechende Schiedsklausel im Rahmen der Vertragsanbahnung bei dem tunesischen Vertragspartner besser vermittelbar sein als eine deutsche Gerichtsstandsklausel und nicht als einseitig empfunden werden.
Ein gewisses Restrisiko, dass die tunesischen Gerichte den Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkennen werden, wenn die Entscheidung den wirksamen Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruchs bestätigt, besteht allerdings auch bei dieser Option.
Donnerstag, 2. September 2010
Vertrieb in Tunesien: Ist es möglich, den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB auszuschließen?
Mittwoch, 28. Juli 2010
Können Importe nach Algerien nur noch mit Dokumentenakkreditiv bezahlt werden?
Grundsätzlich wurde durch das algerische Nachtragshaushaltsgesetz vom 27. Juli 2009 (Art. 67, 69) die Bezahlung von Importen nach Algerien auf das Zahlungsmittel des "crédit documentaire" (Dokumentenakkreditiv, Letter of credit) beschränkt.
Dieser Anweisung wird von allen algerischen Banken rigoros Folge geleistet. Laut einer Durchführungsbestimmung der Zentralbank werden andere Zahlungsmittel nur noch aktzeptiert, wenn der Frachtbrief von vor dem 4. August 2009 datiert. Bei alle Waren, die nach diesem Datum verschifft worden sind, kann die Zahlung ausschließlich über Dokumentenakkreditive abgewickelt werden.
Allerdings haben Finanzministerium und Zentralbank diese Vorschrift insoweit etwas abgeschwächt, als die Akkreditivpflicht bei Warenimporten erst ab einem Warenwert von 100.000 DA (ca. EUR 1.000) (FOB) gelten soll. Hier sind auch weiterhin SWIFT-Überweisungen zulässig.
Dieser Anweisung wird von allen algerischen Banken rigoros Folge geleistet. Laut einer Durchführungsbestimmung der Zentralbank werden andere Zahlungsmittel nur noch aktzeptiert, wenn der Frachtbrief von vor dem 4. August 2009 datiert. Bei alle Waren, die nach diesem Datum verschifft worden sind, kann die Zahlung ausschließlich über Dokumentenakkreditive abgewickelt werden.
Allerdings haben Finanzministerium und Zentralbank diese Vorschrift insoweit etwas abgeschwächt, als die Akkreditivpflicht bei Warenimporten erst ab einem Warenwert von 100.000 DA (ca. EUR 1.000) (FOB) gelten soll. Hier sind auch weiterhin SWIFT-Überweisungen zulässig.
Die algerische Kapital-Investment-Gesellschaft (Société algérienne de Capital Investissement
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen der von steuerlichen Begünstigungen profitierenden Kapital-Investment-Gesellschaft finden sich im Gesetz Nr. 06-11 vom 24. Juni 2006 und dem Dekret Nr. 08-56 vom 11. Februar 2008.
Gründungs- und Ausübungsmodalitäten
Die Gründung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Finanzminister, die auf Empfehlung der COSOB (Kommission für die Organisation und Aufsicht über Börsengeschäfte) erfolgt, und durch die algerische Zentralbank.
Die Kapital-Investment Gesellschaft wird in der Form einer algerischen Aktiengesellschaft (S.A.) gegründet, deren Mindest-Stammkapital bei 100.000.000 DA liegt. Die Hälfte des Stammkapitals muss bei der Gründung der Gesellschaft bereitgestellt werden, die andere Hälfte in den fünf auf die Gründung folgenden Jahren.
Die Zeichnung des Stammkapitals wird ausschließlich durch Bareinlagen oder durch den Aktienerwerb vollzogen.
Die Genehmigung wird spätestens 60 Tage nach Einreichung des Antrags erteilt. Für den Fall, dass die Genehmigung verweigert wird, muss diese Entscheidung begründet und dem Antragsteller förmlich bekannt gemacht werden.
Eine Genehmigungsvoraussetzung ist, dass die Vorstandsmitglieder den von den Genehmigungbehörden verlangten Anforderungen hinsichtlich Kompetenz und Professionalität genügen.
Die Kapital-Investment-Gesellschaft kann höchstens 15% ihres Kapitals und ihrer Eigenmittel in ein und demselben Unternehmen investieren.
Eine Gesellschaft oder Gesellschaften desselben Konzerns dürfen weder direkt noch indirekt mehr als 49% des Stammkapitals ein und desselben Unternehmens halten.
Kontrolle
Die Kapital-Investment-Gesellschaft untersteht der Kontrolle der COSOB. Diese nimmt im Hinblick auf die Kapital-Investment-Gesellschaften die Aufgaben und Vollmachten wahr, die ihr durch das Gesetzesdekret Nr. 93-10 vom 23. Mai 1993 zugewiesen sind.
Die Gesellschaft muss dem Finanzminister und der COSOB Rechenschaft über ihre Geschäftsaktivitäten geben, u. a. durch einen halbjährlichen Tätigkeitsbericht sowie durch den Jahresabschluss und den Bericht der Wirtschaftsprüfer.
Anwendbares Steuerregime
Die Gesellschaft ist im Hinblick auf Dividenden, Investitionsgewinne und den Erlöse aus Aktien- und Anteilsverkäufen nicht der Körperschaftssteuer unterworfen.
Die Befreiung von dieser Steuerlast ist an die Einhaltung der Verpflichtung gebunden, getätigte Investitionen mindestens fünf Jahre in dem betroffenen Unternehmen zu belassen.
Da die Kapital-Investment-Gesellschaften von einem besonderen Steuerregime profitieren, können sich nicht gleichzeitig die Vergünstigungen des ANDI-Regimes für sich in Anspruch nehmen.
Montag, 26. Juli 2010
Rechtsformen des marokkanischen Gesellschaftsrechts
Ist erst einmal die grundsätzliche Entscheidung gefallen, eine eigene Tochtergesellschaft in Marokko zu gründen, stellt die Frage nach der am besten geeigneten Rechtform. Folgende Rechtformen sind in Marokko am Gebräuchlichsten:
- société anonyme (S.A.)
- société privée à responsabilité limitée (S.A.R.L.)
- société en nom collectif (S.N.C.)
- sociéte en commandite simple (S.C.S.) / par action (S.C.S.)
1. Die S.A. (Aktiengesellschaft)
Die S.A. muss mindestens fünf Aktionäre haben. Diese können natürliche Personen (Privatpersonen) oder juristische Personen (z. B. Unternehmen) sein, die in Höhe ihrer Anteile für die S.A. haften.
Der Unternehmenszweck kann jede erlaubte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmenszweck in der Satzung genau definiert wird. Die S.A. muss eine Bezeichnung (Firma) tragen, die Namen der Aktionäre können dabei nicht verwendet werden.
Die Satzung der S.A. muss bei den Steuerbehörden eingetragen und beim Handelsregister hinterlegt werden.
Die Firmenleitung wird durch einen Verwaltungsrat (Conseil d'administration) wahrgenommen, der mindestens drei und höchstens 12 Mitglieder umfassen darf. Das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder ist auf sechs Jahre beschränkt, kann aber erneuert werden. Die S.A. kann auch durch einen Vorstand und einen Aufsichtsrat geführt werden.
Je nachdem, ob das Unternehmen börsennotiert ist oder nicht, beträgt das Stammkapital 300.000 Dirhams oder 3.000.000 Dirhams. Hiervon muss mindestens ein Viertel eingezahlt werden.
Vorteil der S.A. ist, dass es sich hierbei um eine offene Struktur handelt, die ein schnelles Wachstum des Unternehmens ermöglicht. Besteht ein hoher Kapitalbedarf, bietet diese Rechtsform den Vorzug, dass schnell Fremdkapital herangezogen werden kann.
2. Die S.A.R.L. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Auch die S.A.R.L. kann von natürlichen wie von juristischen Personen gegründet werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Gesellschaftsanteile beschränkt. Eine S.A.R.L., die mehr als 50 Anteilsinhaber hat, muss in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
Gesellschaftszweck: Wie die S.A., so darf auch die S.A.R.L. jedwede erlaubte Tätigkeit mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausüben. Die Gesellschaft muss sich einen Firmennamen zulegen, der nicht den Namen der Gesellschafter entspricht. Außerdem darf keine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Gesellschaft bestehen.
Die Satzung der S.A.R.L. muss notariell beurkundet werden. Es besteht die Verpflichtung, am Ende eines Geschäftsjahres eine Jahresbilanz beim Handelsregister einzureichen.
Ein oder mehrere Geschäftsführer (die nicht notwendigerweise Gesellschafter sein müssen) werden von der Gesellschafterversammlung mit der Firmenleitung beauftragt.
Das Stammkapital muss mind. 10.000 Dirhams betragen. Mindestens ein Viertel hiervon muss einbezahlt werden.
Die S.A.R.L. existiert auch in Form der Einpersonengesellschaft (société à responsabilité limitée à associé unique), die nur aus einem Gesellschafter besteht.
- société anonyme (S.A.)
- société privée à responsabilité limitée (S.A.R.L.)
- société en nom collectif (S.N.C.)
- sociéte en commandite simple (S.C.S.) / par action (S.C.S.)
1. Die S.A. (Aktiengesellschaft)
Die S.A. muss mindestens fünf Aktionäre haben. Diese können natürliche Personen (Privatpersonen) oder juristische Personen (z. B. Unternehmen) sein, die in Höhe ihrer Anteile für die S.A. haften.
Der Unternehmenszweck kann jede erlaubte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmenszweck in der Satzung genau definiert wird. Die S.A. muss eine Bezeichnung (Firma) tragen, die Namen der Aktionäre können dabei nicht verwendet werden.
Die Satzung der S.A. muss bei den Steuerbehörden eingetragen und beim Handelsregister hinterlegt werden.
Die Firmenleitung wird durch einen Verwaltungsrat (Conseil d'administration) wahrgenommen, der mindestens drei und höchstens 12 Mitglieder umfassen darf. Das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder ist auf sechs Jahre beschränkt, kann aber erneuert werden. Die S.A. kann auch durch einen Vorstand und einen Aufsichtsrat geführt werden.
Je nachdem, ob das Unternehmen börsennotiert ist oder nicht, beträgt das Stammkapital 300.000 Dirhams oder 3.000.000 Dirhams. Hiervon muss mindestens ein Viertel eingezahlt werden.
Vorteil der S.A. ist, dass es sich hierbei um eine offene Struktur handelt, die ein schnelles Wachstum des Unternehmens ermöglicht. Besteht ein hoher Kapitalbedarf, bietet diese Rechtsform den Vorzug, dass schnell Fremdkapital herangezogen werden kann.
2. Die S.A.R.L. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Auch die S.A.R.L. kann von natürlichen wie von juristischen Personen gegründet werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Gesellschaftsanteile beschränkt. Eine S.A.R.L., die mehr als 50 Anteilsinhaber hat, muss in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
Gesellschaftszweck: Wie die S.A., so darf auch die S.A.R.L. jedwede erlaubte Tätigkeit mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausüben. Die Gesellschaft muss sich einen Firmennamen zulegen, der nicht den Namen der Gesellschafter entspricht. Außerdem darf keine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Gesellschaft bestehen.
Die Satzung der S.A.R.L. muss notariell beurkundet werden. Es besteht die Verpflichtung, am Ende eines Geschäftsjahres eine Jahresbilanz beim Handelsregister einzureichen.
Ein oder mehrere Geschäftsführer (die nicht notwendigerweise Gesellschafter sein müssen) werden von der Gesellschafterversammlung mit der Firmenleitung beauftragt.
Das Stammkapital muss mind. 10.000 Dirhams betragen. Mindestens ein Viertel hiervon muss einbezahlt werden.
Die S.A.R.L. existiert auch in Form der Einpersonengesellschaft (société à responsabilité limitée à associé unique), die nur aus einem Gesellschafter besteht.
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