Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) hat beschlossen, in Marokko eine Verbindungsstelle einzurichten. Dies ist in dem gegenwärtigen unruhigen und ungewissen regionalen Kontext als eine Anerkennung des Königreichs als Hort regionaler Stabilität nach der Annahme einer neuen Verfassung und der Durchführung von Parlamentswahlen zu werten. Diese Stabilität ist für Investoren unerlässlich.
1. Hilfe beim Übergang zur Marktwirtschaft
Seit ihrer Gründung 1991 auf Initiative des damaligen Präsidenten der französischen Republik, Francois Mitterand und seines Beraters Jacques Attali, nach dem allgemeinen Zusammenbruch der kommunistischen Regime, besteht der Auftrag der EBRD darin, die Entwicklung der Marktwirtschaft in Osteuropa zu unterstützen.
Heute interveniert sie sowohl bei Banken als auch bei anderen privaten und öffentlichen Unternehmen in 29 Ländern, von Zentraleuropa bis nach Zentralasien, in Form von Anleihen, Eigenkapitalzuschüssen und Garantien. Die Summe der Direktinvestitionen pro Projekt liegt zwischen 5 und 230 Mio. Euro. Die Bank wird von den Aktionärsländern wie Marokko, der europäischen Investitionsbank und der europäischen Union finanziert.
Sie investiert in den Ländern, die sich verpflichten, die demokratischen Grundprinzipien zu respektieren und in die Praxis umzusetzen und fördert die Schaffung von günstigen Investitionsrahmenbedingungen: ein leistungsfähiges und funktionierendes Rechtssystem, eine effiziente und verlässliche Verwaltung, die Bekämpfung von Korruption, etc.
Die EBRD interveniert von Regionalbüros aus auf der Grundlage einer besonderen Strategie und mit finanziellen Werkzeugen, die dem lokalen Kontext angepasst sind.
2. Die Initative für den Übergang
Im Nachgang zum G8-Gipfel, der im Mai 2011 in Deauville stattfand, erhielt die EBRD den Auftrag, den Ländern des südlichen Mittelmeers, die von der Welle des arabischen Frühlings erfasst worden waren, den Wandel zu mehr Demokratie zu erleichtern. Im Rahmen dieser Initiative hat die EBRD begonnen, die betroffenen Länder bei der Entwicklung und Stärkung des privaten Sektors und der kleinen und mittleren Unternehmen zu unterstützen. So hat die Bank nach Ägypten und Tunesien, aber vor Jordanien, im Hahr 2011 mit der marokkanischen Regierung und dem privaten Sektor einen Diskussionsprozess intitiiert.
3. Welche Projekte in Marokko? Welche Konsequenzen?
Die von der EBRD durchgeführten Gespräche führten Anfang des Jahres zu der Ankündigung der Eröffnung eines Kontaktbüros in Marokko und der Durchführung eines Kolloquiums am 27. Februar 2012 in Casablanca zum Thema: Förderung von Wachstum und Investitionen im Prozess demokratischer Transition.
Im Laufe dieser Veranstaltung hat der Präsident der Bank und sein Team die politische Stabilität Marokkos und die Entwicklung seiner Wirtschaft begrüßt. Es wurde die Absicht erklärt, Investoren vor allem in den innovativen und für die Schaffung von Arbeitsplätzen wichtigen Sektoren wie erneuerbaren Energien und dem Agrarsektor zu fördern und den Finanzsektor bei der Vergabe von Krediten für die kleinen und mittleren Betriebe zu unterstützen.
Die ersten Investitionsförderungsmaßnahmen könnten bereits in den nächsten Monaten im Rahmen eines Gesamtbudgets von ca. 2,5 Milliarden Euro pro Jahr greifen.
Durch ihr Engagement in Marokko sendet die EBRD ein starkes Signal für eine positive Einschätzung des Geschäftsklimas in dem Königreich. Dies hat jedoch den Chefökonomen der Bank nicht davon abgehalten, weitere Reformanstrengungen seitens des Staates anzumahnen.
Quelle: Cabinet Alissaire JuriConseil
Montag, 5. März 2012
Marokko-Workshop am 29. Februar 2012 bei DIEM & PARTNER
Am 29. Februar 2012 fand in den Räumlichkeiten der Stuttgarter Sozietät DIEM & PARTNER Rechtsanwälte, die u. a. auf die rechtliche Beratung deutscher Unternehmen bei ihren geschäftlichen Aktivitäten im Maghreb spezialisiert ist, ein Marokko-Workshop statt.
Organisiert wurde der Workshop in Zusammenarbeit mit der Deutsch-Arabischen Freundschaftsgesellschaft e. V. (DAFG), die vom 25. bis 29. März 2012 eine Delegationsreise nach Marokko ausrichtet.
Referenten des Workshops waren Marco Wiedemann, Geschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Marokko, Botschaftsrat Mohammed Farhane von der Wirtschaftsabteilung der marokkanischen Botschaft in Berlin, Ahmed Bennis, Direktor von Tanger Med Automotive, Rachid Eddouks, Geschäftsführer der Marokkanischen Agentur für Investitionsentwicklung (AMDI) in Frankfurt und Dr. Daniel Sven Smyrek von DIEM & PARTNER Rechtsanwälte.
Auch wenn der Workshop sich insgesamt mit den Investitionsrahmenbedingungen in Marokko auseinandersetzte, lag ein besonderer Schwerpunkt auf den Potentialen Marokkos als Produktionsstandort für Unternehmen der Automobilindustrie, die das maghrebinische Königreich zunehmend für sich entdecken. So wurde letzten Monat das neue Renaut-Nissan Werk in der nordafrikanischen Hafenstadt Tanger eingeweiht, das über eine jährliche Produktionskapazität von 400.000 Fahrzeugen verfügen soll und damit laut Pressemeldung von Renaut "die größte Fahrzeugfertigung südlich des Mittelmeers" darstellen wird.
Auch deutsche Zulieferer, wie der Bietigheimer Lackierspezialist Dürr, haben sich bereits in der Tanger Automotive City angesiedelt. Marokko profitiert nicht nur von der logistisch günstigen geografischen Lage an Atlantik und Mittelmeer, sondern auch von investitionsfreundlichen Rechtsbestimmungen und einer im Vergleich zu anderen Ländern der Region hohen politischen und sozialen Stabilität. Auch die massiven Investitionen der letzten Jahre in die marokkanische Infrastruktur tragen langsam Früchte.
Nach Ansicht vieler Experten wird die marokkanische Metropole Casablanca sich in den nächsten Jahren zu einer wirtschaftlichen Drehscheibe entwickeln, von der aus international tätige Unternehmen ihre gesamten Afrika-Aktivitäten steuern.
Organisiert wurde der Workshop in Zusammenarbeit mit der Deutsch-Arabischen Freundschaftsgesellschaft e. V. (DAFG), die vom 25. bis 29. März 2012 eine Delegationsreise nach Marokko ausrichtet.
Referenten des Workshops waren Marco Wiedemann, Geschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Marokko, Botschaftsrat Mohammed Farhane von der Wirtschaftsabteilung der marokkanischen Botschaft in Berlin, Ahmed Bennis, Direktor von Tanger Med Automotive, Rachid Eddouks, Geschäftsführer der Marokkanischen Agentur für Investitionsentwicklung (AMDI) in Frankfurt und Dr. Daniel Sven Smyrek von DIEM & PARTNER Rechtsanwälte.
Auch wenn der Workshop sich insgesamt mit den Investitionsrahmenbedingungen in Marokko auseinandersetzte, lag ein besonderer Schwerpunkt auf den Potentialen Marokkos als Produktionsstandort für Unternehmen der Automobilindustrie, die das maghrebinische Königreich zunehmend für sich entdecken. So wurde letzten Monat das neue Renaut-Nissan Werk in der nordafrikanischen Hafenstadt Tanger eingeweiht, das über eine jährliche Produktionskapazität von 400.000 Fahrzeugen verfügen soll und damit laut Pressemeldung von Renaut "die größte Fahrzeugfertigung südlich des Mittelmeers" darstellen wird.
Auch deutsche Zulieferer, wie der Bietigheimer Lackierspezialist Dürr, haben sich bereits in der Tanger Automotive City angesiedelt. Marokko profitiert nicht nur von der logistisch günstigen geografischen Lage an Atlantik und Mittelmeer, sondern auch von investitionsfreundlichen Rechtsbestimmungen und einer im Vergleich zu anderen Ländern der Region hohen politischen und sozialen Stabilität. Auch die massiven Investitionen der letzten Jahre in die marokkanische Infrastruktur tragen langsam Früchte.
Nach Ansicht vieler Experten wird die marokkanische Metropole Casablanca sich in den nächsten Jahren zu einer wirtschaftlichen Drehscheibe entwickeln, von der aus international tätige Unternehmen ihre gesamten Afrika-Aktivitäten steuern.
Donnerstag, 19. Januar 2012
Wirtschaftstag Tunesien in Stuttgart
Im November fand im Rahmen der 5. Arab Business Conference unter der Schirmherrschaft von Oberbürgermeister Dr. Wolfgang Schuster der Wirtschaftstag Tunesien im Stuttgarter Rathaus statt. Neben anderen Referenten hielt auch RA Dr. Daniel Sven Smyrek von der Wirtschaftskanzlei DIEM & PARTNER Rechtsanwälte einen Vortrag über die rechtlichen Rahmenbedingungen in Tunesien nach der "Jasminrevolution" und den ersten freien Wahlen. Die Kurzpräsentation des Beitrags von Dr. Smyrek können Sie hier abrufen:


Dr. Smyrek äußerte in seinem Vortrag die Erwartung, dass sich die politische Situation nach dem Wahlsieg der gemäßigten Islamisten (Enahda) weiter stabilisieren werde und dass auch die neue Regierung ein großes Interesse daran habe, westliche Investoren nicht abzuschrecken. Weiter äußerte Dr. Smyrek die Hoffnung, dass die Rechte von Frauen und religiösen Minderheiten nicht in Frage gestellt werden und dass Wirtschaftsbereiche, in denen es bisher noch Beschränkungen für Ausländer gibt, liberalisiert werden.
Tunesien nach der Revolution und nach den Wahlen - Eine rechtliche Bestandsaufnahme
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Dr. Smyrek äußerte in seinem Vortrag die Erwartung, dass sich die politische Situation nach dem Wahlsieg der gemäßigten Islamisten (Enahda) weiter stabilisieren werde und dass auch die neue Regierung ein großes Interesse daran habe, westliche Investoren nicht abzuschrecken. Weiter äußerte Dr. Smyrek die Hoffnung, dass die Rechte von Frauen und religiösen Minderheiten nicht in Frage gestellt werden und dass Wirtschaftsbereiche, in denen es bisher noch Beschränkungen für Ausländer gibt, liberalisiert werden.
Montag, 24. Oktober 2011
Arbitration und Mediation in Nordafrika
RA und Avocat Jean-Gabriel Recq wurde von der Swisscham-Africa eingeladen, um am 07.10.2011 im Rahmen der Tagung "Schiedsgerichtsbarkeit und Streitschlichtung im Mittelmeerraum" einen Vortrag über Mediation in Nordafrika zu halten. Die Swisscham-Africa ist die Wirtschaftskammer Schweiz-Afrika zur Förderung von Handel und Investitionen in Afrika.
Unter diesem Link finden Sie den Volltext des Vortrags von RA/Avocat Jean-Gabriel Recq.
Unter diesem Link finden Sie den Volltext des Vortrags von RA/Avocat Jean-Gabriel Recq.
Montag, 27. Juni 2011
Fallstricke bei der Übertragung von Anteilen an algerischen Unternehmen
Investitionen in algerische Unternehmen sind aufgrund der Absatzmöglichkeiten in diesem Markt besonders attraktiv. Jedoch bergen die rechtlichen Rahmenbedingungen einige Fallstricke, über die es sich im Vorhinein genau zu informieren gilt.
Um ausländische Investitionen in algerische Unternehmen besser kontrollieren zu können, wurden 2009 im Ergänzungshaushaltsgesetz 2009 ("Loi des finances complémentaires 2009") neue Regeln zur Regulierung ausländischer und zur Förderung inländischer Investitionen erlassen. Diese wurden durch das Ergänzungshaushaltsgesetz 2010 ("Loi des finances complémentaires 2010") noch weiter verschärft. Durch diese Maßnahmen möchte Algerien inländische Unternehmen stärken und einheimische Arbeitsplätze sichern.
Mit Inkrafttreten des Art. 62 des Ergänzungshaushaltsgesetzes 2009 erhielten der algerische Staat und die öffentlichen Wirtschaftsunternehmen Algeriens ein Vorkaufsrecht bezüglich aller Anteilsübertragungen, an denen ausländische Teilhaber beteiligt sind. Ein ausländischer Teilhaber, der Anteile eines algerischen Unternehmens kaufen oder verkaufen möchte - unabhängig davon, ob der Vertragspartner eine ausländische oder eine algerische Rechtsperson ist - muss für die notarielle Beurkundung des Anteilsübertragungsvertrags eine Verzichtserklärung des Staates vorweisen, ansonsten ist der Vertrag nichtig. Der mit der Beurkundung der Anteilsübertragung beauftragte Notar benachrichtigt die zuständige algerische Behörde und beantragt die Verzichtserklärung für die Anteilsübertragung. Anschließend hat der Staat einen Monat Zeit, sein Vorkaufsrecht auszuüben oder die Verzichtserklärung zu erteilen. Wenn die Behörde nach Anhörung des Beratungs- und Kontrollrates innerhalb eines Monats nach Antragseinreichung ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt, gilt die Verzichtserklärung als erteilt. Übt der algerische Staat oder ein öffentliches Wirtschaftsunternehmen dagegen sein Vorkaufsrecht aus, wird der Preis - anders als bei einem deutschen Vorkaufsrecht - nicht anhand des Vertragsentwurfes, sondern aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgesetzt.
Selbst wenn die Behörde die Verzichtserklärung abgibt oder die Verzichtserklärung als erteilt gilt, behält der Staat noch für ein Jahr die Möglichkeit, sein Vorkaufsrecht gem. Art. 118 des algerischen Gesetzes über die Registrierung ("Code de l'enregistrement") auszuüben, dies allerdings nur für den Fall, dass der Preis für die Anteile unverhältnismäßig gering ist.
Ausländische Anteilsinhaber sollten auf jeden Fall, wenn sie Anteile algerischer Unternehmen erwerben oder verkaufen wollen, sicherstellen, dass die staatliche Verzichtserklärung vorliegt, bevor die Übertragung vollzogen wird.
Um ausländische Investitionen in algerische Unternehmen besser kontrollieren zu können, wurden 2009 im Ergänzungshaushaltsgesetz 2009 ("Loi des finances complémentaires 2009") neue Regeln zur Regulierung ausländischer und zur Förderung inländischer Investitionen erlassen. Diese wurden durch das Ergänzungshaushaltsgesetz 2010 ("Loi des finances complémentaires 2010") noch weiter verschärft. Durch diese Maßnahmen möchte Algerien inländische Unternehmen stärken und einheimische Arbeitsplätze sichern.
Mit Inkrafttreten des Art. 62 des Ergänzungshaushaltsgesetzes 2009 erhielten der algerische Staat und die öffentlichen Wirtschaftsunternehmen Algeriens ein Vorkaufsrecht bezüglich aller Anteilsübertragungen, an denen ausländische Teilhaber beteiligt sind. Ein ausländischer Teilhaber, der Anteile eines algerischen Unternehmens kaufen oder verkaufen möchte - unabhängig davon, ob der Vertragspartner eine ausländische oder eine algerische Rechtsperson ist - muss für die notarielle Beurkundung des Anteilsübertragungsvertrags eine Verzichtserklärung des Staates vorweisen, ansonsten ist der Vertrag nichtig. Der mit der Beurkundung der Anteilsübertragung beauftragte Notar benachrichtigt die zuständige algerische Behörde und beantragt die Verzichtserklärung für die Anteilsübertragung. Anschließend hat der Staat einen Monat Zeit, sein Vorkaufsrecht auszuüben oder die Verzichtserklärung zu erteilen. Wenn die Behörde nach Anhörung des Beratungs- und Kontrollrates innerhalb eines Monats nach Antragseinreichung ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt, gilt die Verzichtserklärung als erteilt. Übt der algerische Staat oder ein öffentliches Wirtschaftsunternehmen dagegen sein Vorkaufsrecht aus, wird der Preis - anders als bei einem deutschen Vorkaufsrecht - nicht anhand des Vertragsentwurfes, sondern aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgesetzt.
Selbst wenn die Behörde die Verzichtserklärung abgibt oder die Verzichtserklärung als erteilt gilt, behält der Staat noch für ein Jahr die Möglichkeit, sein Vorkaufsrecht gem. Art. 118 des algerischen Gesetzes über die Registrierung ("Code de l'enregistrement") auszuüben, dies allerdings nur für den Fall, dass der Preis für die Anteile unverhältnismäßig gering ist.
Ausländische Anteilsinhaber sollten auf jeden Fall, wenn sie Anteile algerischer Unternehmen erwerben oder verkaufen wollen, sicherstellen, dass die staatliche Verzichtserklärung vorliegt, bevor die Übertragung vollzogen wird.
Donnerstag, 12. Mai 2011
Das Investitionsklima in Tunesien nach der Revolution
Durch die dramatischen Ereignisse in Libyen ist Tunesien etwas aus dem Fokus der deutschen Medienberichterstattung geraten. Insbesondere für potentielle Investoren stellt sich die Frage, ob die Lage dort so stabil ist, dass guten Gewissens eine positive Investitionsentscheidung getroffen werden kann.
Zunächst ist festzuhalten, dass Tunesien nach wie vor in wirtschaftsrechtlicher Hinsicht über ein stabiles und entwickeltes Rechtssystem verfügt. Das "Gesetzbuch zur Erleichterung von Investitionen" (Code d'incitation aux investissements) ist weiterhin in Kraft und gewährleistet ausländischen Unternehmen ein für die Region ausgesprochen hohes Niveau an Sicherheit.
Im Gegensatz zu manch anderem MENA-Staat darf ein ausländischer Investor grundsätzlich 100 % des Kapitals einer tunesischen Gesellschaft halten. In einigen Bereichen ist es allerdings erforderlich, bei einer Beteiligung von mehr als 50 % eine Genehmigung der Obersten Investitionsbehörde (Commission Supérieure des Investissements) einzuholen. Dies betrifft u. a. die folgenden Branchen (vgl. Art. 5 des Dekrets 94-492 vom 28.02.1994):
- Transport
- Telekommunikation
- Tourismus (Reiseagenturen)
- Erziehung und Berufsausbildung
- Kino- und Theaterproduktionen
- Unterhaltung der Jugend und Kinderbetreuung
- Hoch- und Tiefbau
- Immobilienwirtschaft
- Topografische Dienste
- Übersetzungs- und Sprachdienste
- Bewachungswesen
- Organisation von Kongressen, Seminaren, Messen und Ausstellungen
- Verlags- und Werbewesen
Soweit kein Genehmigungserfordernis besteht, können Meldepflichten vorgeschrieben sein. Z. B. müssen international tätige Handelsgesellschaften beim Zentrum für die Exportförderung (Centre de Promotion des Exportations, CEPEX) gemeldet werden. Insofern haben sich durch die politischen Umwälzungen bisher keine Änderungen ergeben. Auch wenn das System bisher vergleichsweise gut funktioniert hat, ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Demokratisierungsprozesses mittelfristig weitere Erleichterungen implementiert werden.
Nach wie vor funktioniert die tunesische Verwaltung gut, z. B. was die öffentliche Daseinsvorsorge betrifft. Zur Modernisierung des Justizwesens existiert ein Gesetzesentwurf, der sich an internationalen Maßstäben orientiert. Hiervon darf man sich ein Plus an Rechtssicherheit und ein Minus an Korruption erhoffen, was auch ausländischen Investoren zu Gute kommen würde. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die jetzige vorläufige Regierung bereits zwei Monate nach dem 14. Januar 2011 eine offizielle schwarze Liste von 112 Personen aus der Entourage des ehemaligen Präsidenten Ben Ali veröffentlicht hat, deren Vermögen enteignet wurde (Gesetz vom 18.03.2011).
Am 04.03. und am 19.03.2011 wurde jeweils ein Gesetz zur Unterstützung der Wirtschaftsbereiche verabschiedet, die durch die Revolution erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten. Maßnahmen waren hier z. B. Kurzarbeit und die Einräumung längerer Zahlungsfristen für Schulden gegenüber der Finanzverwaltung. Diese Maßnahmen gelten in vielen Branchen und können auch von ausländischen Investoren beansprucht werden. Zur Finanzierung dieser kurzfristigen Fördermittel wurde ein Nachtrag für das Haushaltsgesetz 2011 beschlossen, das der neuen Situation Rechnung trägt.
Tunesien ist nach wie vor auch deswegen interessant für ausländische Investoren, weil es als Stützpunkt für die Belieferung anderer (nord-)afrikanischer Märkte genutzt werden kann. So besteht ein Handels- und Zollübereinkommen mit Algerien vom 09.01.1981, das am 15.05.1991 ausgeweitet wurde, z. B. für Produkte, die bis zu 50 % in Tunesien hergestellt werden. Ähnliche Regelungen sind im Verhältnis zu Marokko in Kraft (Handels- und Zollübereinkommen vom 16.03.1999).
Zusammenfassend fällt eine Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in Tunesien daher auch nach der Jasmin-Revolution positiv aus. Soweit der Demokratisierungsprozess planmäßig verläuft und die politische Stabilisierung anhält, wovon aus derzeitiger Sicht auszugehen ist, stehen die Chancen gut, dass Tunesien sich zu einem wichtigen Hub in der MENA-Region entwickeln wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass Tunesien nach wie vor in wirtschaftsrechtlicher Hinsicht über ein stabiles und entwickeltes Rechtssystem verfügt. Das "Gesetzbuch zur Erleichterung von Investitionen" (Code d'incitation aux investissements) ist weiterhin in Kraft und gewährleistet ausländischen Unternehmen ein für die Region ausgesprochen hohes Niveau an Sicherheit.
Im Gegensatz zu manch anderem MENA-Staat darf ein ausländischer Investor grundsätzlich 100 % des Kapitals einer tunesischen Gesellschaft halten. In einigen Bereichen ist es allerdings erforderlich, bei einer Beteiligung von mehr als 50 % eine Genehmigung der Obersten Investitionsbehörde (Commission Supérieure des Investissements) einzuholen. Dies betrifft u. a. die folgenden Branchen (vgl. Art. 5 des Dekrets 94-492 vom 28.02.1994):
- Transport
- Telekommunikation
- Tourismus (Reiseagenturen)
- Erziehung und Berufsausbildung
- Kino- und Theaterproduktionen
- Unterhaltung der Jugend und Kinderbetreuung
- Hoch- und Tiefbau
- Immobilienwirtschaft
- Topografische Dienste
- Übersetzungs- und Sprachdienste
- Bewachungswesen
- Organisation von Kongressen, Seminaren, Messen und Ausstellungen
- Verlags- und Werbewesen
Soweit kein Genehmigungserfordernis besteht, können Meldepflichten vorgeschrieben sein. Z. B. müssen international tätige Handelsgesellschaften beim Zentrum für die Exportförderung (Centre de Promotion des Exportations, CEPEX) gemeldet werden. Insofern haben sich durch die politischen Umwälzungen bisher keine Änderungen ergeben. Auch wenn das System bisher vergleichsweise gut funktioniert hat, ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Demokratisierungsprozesses mittelfristig weitere Erleichterungen implementiert werden.
Nach wie vor funktioniert die tunesische Verwaltung gut, z. B. was die öffentliche Daseinsvorsorge betrifft. Zur Modernisierung des Justizwesens existiert ein Gesetzesentwurf, der sich an internationalen Maßstäben orientiert. Hiervon darf man sich ein Plus an Rechtssicherheit und ein Minus an Korruption erhoffen, was auch ausländischen Investoren zu Gute kommen würde. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die jetzige vorläufige Regierung bereits zwei Monate nach dem 14. Januar 2011 eine offizielle schwarze Liste von 112 Personen aus der Entourage des ehemaligen Präsidenten Ben Ali veröffentlicht hat, deren Vermögen enteignet wurde (Gesetz vom 18.03.2011).
Am 04.03. und am 19.03.2011 wurde jeweils ein Gesetz zur Unterstützung der Wirtschaftsbereiche verabschiedet, die durch die Revolution erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten. Maßnahmen waren hier z. B. Kurzarbeit und die Einräumung längerer Zahlungsfristen für Schulden gegenüber der Finanzverwaltung. Diese Maßnahmen gelten in vielen Branchen und können auch von ausländischen Investoren beansprucht werden. Zur Finanzierung dieser kurzfristigen Fördermittel wurde ein Nachtrag für das Haushaltsgesetz 2011 beschlossen, das der neuen Situation Rechnung trägt.
Tunesien ist nach wie vor auch deswegen interessant für ausländische Investoren, weil es als Stützpunkt für die Belieferung anderer (nord-)afrikanischer Märkte genutzt werden kann. So besteht ein Handels- und Zollübereinkommen mit Algerien vom 09.01.1981, das am 15.05.1991 ausgeweitet wurde, z. B. für Produkte, die bis zu 50 % in Tunesien hergestellt werden. Ähnliche Regelungen sind im Verhältnis zu Marokko in Kraft (Handels- und Zollübereinkommen vom 16.03.1999).
Zusammenfassend fällt eine Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in Tunesien daher auch nach der Jasmin-Revolution positiv aus. Soweit der Demokratisierungsprozess planmäßig verläuft und die politische Stabilisierung anhält, wovon aus derzeitiger Sicht auszugehen ist, stehen die Chancen gut, dass Tunesien sich zu einem wichtigen Hub in der MENA-Region entwickeln wird.
Dienstag, 29. März 2011
Erfüllen die jüngsten Ereignisse in Nordafrika den Tatbestand der force majeure?
Angesichts der aktuellen Ereignisse in Nordafrika drängt sich die Frage auf, ob diese den Tatbestand der force majeure erfüllen. Viele Verträge enthalten force-majeure-Klauseln, die ein Sonderkündigungsrecht im Falle höherer Gewalt ermöglichen. Andererseits eröffnen Ereignisse höherer Gewalt in vielen Verträgen aber auch ein Leistungsverweigerungsrecht, was insbesondere für Versicherungsnehmer schwerwiegende Folgen haben kann.
Soweit Verträge französischem Recht oder einer Rechtsordnung des französischen Rechtskreises unterliegen, kommt man bei der Frage, ob force majeure vorliegt, an der Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofes (Cour de Cassation) nicht vorbei. Nach deren Definition müssen die Umstände, welche die Annahme von force majeure rechtfertigen,
- unvorhersehbar,
- unüberwindbar und
- außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegend sein.
Insbesondere verlangt die französische Rechtsprechung, dass die dem Vertrag zugrundeliegenden Geschäfte aufgrund der äußeren Umstände nicht aufrechterhalten werden können. So wurden in einer Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofes kriegsartige Zustände im Tschad für eine Kündigung aufgrund von force majeure für nicht ausreichend gehalten, da das betroffene französische Unternehmen nach Ansicht des Gerichts nicht definitiv daran gehindert war, den Geschäftsbetrieb fortzusetzen (Cass. Soc., 16.07.1987, n° 84-40.807; Bull. civ. V, n° 516). Insbesondere wendet sich die französische Rechtsprechung gegen die Annahme von force majeure, wenn die Vermutung naheliegt, dass der Geschäftsbetrieb bzw. die Vertragsbeziehung zumindest auch aus anderen Gründen als der höheren Gewalt beendet wird (vgl. z. B. Cass. Soc., 23.11.1977, n° 76-40.888, Bull. civ. V., n° 637; vgl. insgesamt: Lamyline.fr, n° 330-34 La force majeure).
Wendet man diese Kriterien auf die gegenwärtige Situation in den von Unruhen betroffenen arabischen Staaten an, stellt man fest, dass pauschale Antworten schwierig sind. Während sich in Tunesien und Ägypten die Sitution wieder so weit stabilisiert zu haben scheint, dass nicht von "unüberwindbaren Hindernissen" gesprochen werden kann, wird die Situation in Libyen in vielen Fällen den Tatbestand der force majeure erfüllen.
In jedem Fall muss jeder Vertrag im Einzelnen daraufhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für force majeure vorliegen oder nicht. Solange lediglich eine Erschwerung des Geschäftsbetriebs, nicht aber eine definitive Verhinderung gegeben ist, sollte auf keinen Fall vorschnell auf force majeure geschlossen werden.
Soweit Verträge französischem Recht oder einer Rechtsordnung des französischen Rechtskreises unterliegen, kommt man bei der Frage, ob force majeure vorliegt, an der Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofes (Cour de Cassation) nicht vorbei. Nach deren Definition müssen die Umstände, welche die Annahme von force majeure rechtfertigen,
- unvorhersehbar,
- unüberwindbar und
- außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegend sein.
Insbesondere verlangt die französische Rechtsprechung, dass die dem Vertrag zugrundeliegenden Geschäfte aufgrund der äußeren Umstände nicht aufrechterhalten werden können. So wurden in einer Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofes kriegsartige Zustände im Tschad für eine Kündigung aufgrund von force majeure für nicht ausreichend gehalten, da das betroffene französische Unternehmen nach Ansicht des Gerichts nicht definitiv daran gehindert war, den Geschäftsbetrieb fortzusetzen (Cass. Soc., 16.07.1987, n° 84-40.807; Bull. civ. V, n° 516). Insbesondere wendet sich die französische Rechtsprechung gegen die Annahme von force majeure, wenn die Vermutung naheliegt, dass der Geschäftsbetrieb bzw. die Vertragsbeziehung zumindest auch aus anderen Gründen als der höheren Gewalt beendet wird (vgl. z. B. Cass. Soc., 23.11.1977, n° 76-40.888, Bull. civ. V., n° 637; vgl. insgesamt: Lamyline.fr, n° 330-34 La force majeure).
Wendet man diese Kriterien auf die gegenwärtige Situation in den von Unruhen betroffenen arabischen Staaten an, stellt man fest, dass pauschale Antworten schwierig sind. Während sich in Tunesien und Ägypten die Sitution wieder so weit stabilisiert zu haben scheint, dass nicht von "unüberwindbaren Hindernissen" gesprochen werden kann, wird die Situation in Libyen in vielen Fällen den Tatbestand der force majeure erfüllen.
In jedem Fall muss jeder Vertrag im Einzelnen daraufhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für force majeure vorliegen oder nicht. Solange lediglich eine Erschwerung des Geschäftsbetriebs, nicht aber eine definitive Verhinderung gegeben ist, sollte auf keinen Fall vorschnell auf force majeure geschlossen werden.
Dienstag, 8. Februar 2011
Großaufrag aus Algerien für Solarmodul-Anlagenbauer aus Baden-Württemberg
Ein Konsortium der Solarmodul-Anlagenbauer Centrotherm Photovoltaics aus Blaubeuren und der deutschen Tochter des US-Anbieters Kinetics haben am 7. Februar den Zuschlag für den Bau einer Solarmodul-Fabrik mit einem geschätzten Auftragsvolumen von 300 Millionen Euro erhalten. Centrotherm und Kinetics setzten sich gegen die deutschen Konkurrenten Schmid und Roth & Rau durch, die ebenfalls in die engere Auswahl gezogen worden sind.
Die Anlage wird für Rouiba Eclairage, ein Tochterunternehmen des algerischen Staatskonzerns Sonelgaz, realisiert. Nach einer Pressemitteilung von Sonelgaz wird die geplante Anlage von 2012 an eine Gesamtleistung von 100 bis 120 MW/Jahr erbringen.
Der Bau der Anlage ist Teil der Strategie von Sonelgaz, einen Teil der Elektrizitätsgewinnung durch erneuerbare Energien zu realisieren, insbesondere in abgelegenen Landesteilen, die nicht an das allgemeine Elektrizitätsnetzwerk angeschlossen sind. Bis zum Jahr 2020 sollen mehr als 2600 MW durch erneuerbare Energien gewonnen werden.
Im Rahmen dieser Strategie fördert Sonelgaz gezielt lokal produzierende Zulieferer in der gesamten Produktionskette der Gewinnung von Solarstrom. Das Staatsunternehmen strebt in diesem Kontext auch strategische Partnerschaften auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung an, um das eigene Know-how im Bereich der Photovoltaik auszubauen.
Quelle: Ryad Hamadi
Die Anlage wird für Rouiba Eclairage, ein Tochterunternehmen des algerischen Staatskonzerns Sonelgaz, realisiert. Nach einer Pressemitteilung von Sonelgaz wird die geplante Anlage von 2012 an eine Gesamtleistung von 100 bis 120 MW/Jahr erbringen.
Der Bau der Anlage ist Teil der Strategie von Sonelgaz, einen Teil der Elektrizitätsgewinnung durch erneuerbare Energien zu realisieren, insbesondere in abgelegenen Landesteilen, die nicht an das allgemeine Elektrizitätsnetzwerk angeschlossen sind. Bis zum Jahr 2020 sollen mehr als 2600 MW durch erneuerbare Energien gewonnen werden.
Im Rahmen dieser Strategie fördert Sonelgaz gezielt lokal produzierende Zulieferer in der gesamten Produktionskette der Gewinnung von Solarstrom. Das Staatsunternehmen strebt in diesem Kontext auch strategische Partnerschaften auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung an, um das eigene Know-how im Bereich der Photovoltaik auszubauen.
Quelle: Ryad Hamadi
Dienstag, 4. Januar 2011
Algerien reformiert sein Seerecht
Die algerische Nationalversammlung hat am 18. Juli 2010 einer grundlegenden Reform des aus dem Jahr 1976 stammenden Seegesetzbuches zugestimmt. Ziel dieser Reform war es, das algerische Seerecht mit den internationalen Abkommen, die das Land ratifiziert hat, in Einklang zu bringen.
Insbesondere zielen die Neuerungen darauf ab, den ausufernden Gebrauch des Instrumentes der vorläufigen Pfändung von Schiffen einzuschränken. Aufgrund der geringen Anforderungen an dieses Sicherungsmittel ist es in der Vergangenheit immer wieder zur missbräuchlichen Pfändung von Frachtschiffen gekommen, was sich nicht nur nachteilig auf die Rechtssicherheit und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes ausgewirkt hat, sondern auch zu Beeinträchtigungen der Umwelt führte.
Nach dem neuen Recht kann die Hafenbehörde vom zuständigen Gericht die Aufhebung der vorläufigen Pfändung verlangen. Der Pfändungsgläubiger muss von nun an eine Sicherheit in Höhe von mindestens 10 % der der Pfändung zugrundeliegenden Forderung leisten. Auch müssen ausländische Gläubiger, die in Algerien sicherungshalber ein Schiff pfänden wollen, von nun an einen Verfahrensbevollmächtigten in Algerien benennen, sodass die algerischen Behörden über einen Ansprechpartner im Inland verfügen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffes und seiner Ladung sorgen die Justizbehörden nach den jetzt geltenden Vorschriften auf Kosten des Pfändungsschuldners für die Bewachung des Schiffes.
Quelle: www.econostrum.net
Insbesondere zielen die Neuerungen darauf ab, den ausufernden Gebrauch des Instrumentes der vorläufigen Pfändung von Schiffen einzuschränken. Aufgrund der geringen Anforderungen an dieses Sicherungsmittel ist es in der Vergangenheit immer wieder zur missbräuchlichen Pfändung von Frachtschiffen gekommen, was sich nicht nur nachteilig auf die Rechtssicherheit und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes ausgewirkt hat, sondern auch zu Beeinträchtigungen der Umwelt führte.
Nach dem neuen Recht kann die Hafenbehörde vom zuständigen Gericht die Aufhebung der vorläufigen Pfändung verlangen. Der Pfändungsgläubiger muss von nun an eine Sicherheit in Höhe von mindestens 10 % der der Pfändung zugrundeliegenden Forderung leisten. Auch müssen ausländische Gläubiger, die in Algerien sicherungshalber ein Schiff pfänden wollen, von nun an einen Verfahrensbevollmächtigten in Algerien benennen, sodass die algerischen Behörden über einen Ansprechpartner im Inland verfügen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffes und seiner Ladung sorgen die Justizbehörden nach den jetzt geltenden Vorschriften auf Kosten des Pfändungsschuldners für die Bewachung des Schiffes.
Quelle: www.econostrum.net
Volkswagen plant Investition in Algerien
Volkswagen bemüht sich darum, den Zuschlag für die Errichtung eines Automobilwerks in Algerien zu erhalten. Nach Angaben des Ministers für Industrie, Mittelstand und Investitionsförderung, Mohamed Benmeradi, fanden vor diesem Hintergrund "ziemlich interessante" Gespräche zwischen Managern des größten europäischen Automobilkonzerns und algerischen Regierungsvertretern statt. Laut Benmeradi erwägt Volkswagen sogar, Algerien zum Standbein für seine Aktivitäten auf dem gesamten afrikanischen Kontinent zu machen. Allerdings steht Volkswagen in Konkurrenz zur Renault-Nissan Gruppe, die sich ebenfalls um die Eröffnung einer Produktionsstätte in Algerien bemüht. Renault versucht die algerische Seite damit zu überzeugen, dass 75.000 Fahrzeuge pro Jahr aus vier verschiedenen Modellreihen in Algerien hergestellt werden sollen. Unabhängig davon, ob Volkswagen oder Renault den Zuschlag erhalten, zeichnet sich bereits jetzt ab, dass Algerien auch für deutsche Zulieferer als Produktionsstandort interessat werden dürfte. Auch im Nachbarland Marokko hatte die Errichtung eines Renault-Werks dazu geführt, dass zahlreiche Automobilzulieferer sich in der Freizone von Tanger angesiedelt hatten.
Quelle: El Watan; Les Echos
Quelle: El Watan; Les Echos
Donnerstag, 2. Dezember 2010
Beteiligung ausländischer Unternehmen an einem Vergabeverfahren in Algerien
Neues Vergabegesetzbuch vom 07.10.2010:
Ab einem Projektvolumen von € 80.000,00 ist für Bauleistungen und Lieferungen und ab einem Volumen von € 40.000,00 für Dienstleistungen in Algerien die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich (Art. 6).
Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen (Art. 21), müssen aber in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden, ansonsten ist diese Möglichkeit der Beteiligung an einem Vergabeverfahren nicht eröffnet. In Fall einer Bietergemeinschaft muss eine der Parteien die Federführung übernehmen.
Ausländische Unternehmen dürfen sich an Vergabeverfahren beteiligen (Art. 22). Ein Joint-venture mit einer mehrheitlichen algerischen Beteiligung (mindestens 51%) gilt dabei nicht als ausländisches Unternehmen (Art. 23). Ein ausländisches Unternehmen kann sich jedoch niemals ohne algerischen Partner um eine Vergabe bewerben, da eine algerische Beteiligung in Höhe von mindestens 25% Voraussetzung für die Teilnahme ist (Art. 23, marge de préférence).
In den Vergabeunterlagen befindet sich eine nicht ausschließliche Liste von algerischen Unternehmen, die für die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Investor in Frage kommen (Art. 24). Auch wenn eine Bietergemeinschaft mit einem algerischen Unternehmen, das in der Liste nicht angegeben wurde, nicht per se ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob eine solche Zusammenarbeit in der Praxis Aussicht auf Erfolg hat.
Nur dann, wenn das ausländische Unternehmen als geeignet betrachtet wird, den Auftrag auszuführen, hat es Chancen, im Rahmen einer Bietergemeinschaft mit einem algerischen Partner den Zuschlag erteil zu bekommen (Art. 35). Die erforderlichen Qualifikationen bzw. Referenzen werden gemeinsam geprüft (Art. 39).
Die Ausschreibung wird in arabischer und in einer Fremdsprache im nationalen Anzeiger (BOMOP) und mindestens in zwei Zeitschriften mit landesweiter Auflage veröffentlicht (Art. 49). Gleiches gilt für die Veröffentlichung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens.
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Ab einem Projektvolumen von € 80.000,00 ist für Bauleistungen und Lieferungen und ab einem Volumen von € 40.000,00 für Dienstleistungen in Algerien die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich (Art. 6).
Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen (Art. 21), müssen aber in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden, ansonsten ist diese Möglichkeit der Beteiligung an einem Vergabeverfahren nicht eröffnet. In Fall einer Bietergemeinschaft muss eine der Parteien die Federführung übernehmen.
Ausländische Unternehmen dürfen sich an Vergabeverfahren beteiligen (Art. 22). Ein Joint-venture mit einer mehrheitlichen algerischen Beteiligung (mindestens 51%) gilt dabei nicht als ausländisches Unternehmen (Art. 23). Ein ausländisches Unternehmen kann sich jedoch niemals ohne algerischen Partner um eine Vergabe bewerben, da eine algerische Beteiligung in Höhe von mindestens 25% Voraussetzung für die Teilnahme ist (Art. 23, marge de préférence).
Es bestehen also zwei Möglichkeiten für einen ausländischen Investor, der sich an einer Vergabe beteiligen will: entweder es wird ein Joint-venture mit einem algerischen Partner gegründet, das dann als „algerisches Unternehmen“ gilt, oder man nimmt gemeinsam mit einem algerischen Partner an dem Vergabeverfahren teil, soweit die Vergabe dies zulässt, mit der Maßgabe, dass der algerische Partner 25 % der Leistungen erbringt (Art. 23) und dass dieser in der gleichen Branche wie der ausländische Investor tätig ist (Art. 24).
In den Vergabeunterlagen befindet sich eine nicht ausschließliche Liste von algerischen Unternehmen, die für die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Investor in Frage kommen (Art. 24). Auch wenn eine Bietergemeinschaft mit einem algerischen Unternehmen, das in der Liste nicht angegeben wurde, nicht per se ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob eine solche Zusammenarbeit in der Praxis Aussicht auf Erfolg hat.
Nur dann, wenn das ausländische Unternehmen als geeignet betrachtet wird, den Auftrag auszuführen, hat es Chancen, im Rahmen einer Bietergemeinschaft mit einem algerischen Partner den Zuschlag erteil zu bekommen (Art. 35). Die erforderlichen Qualifikationen bzw. Referenzen werden gemeinsam geprüft (Art. 39).
Ein algerisches Unternehmen kann insoweit eine Zusammenarbeit mit einem ausländischen Partner anstreben, um fehlende Qualifikationen bzw. Referenzen zu erwerben.
Die Ausschreibung wird in arabischer und in einer Fremdsprache im nationalen Anzeiger (BOMOP) und mindestens in zwei Zeitschriften mit landesweiter Auflage veröffentlicht (Art. 49). Gleiches gilt für die Veröffentlichung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens.
Eine Möglichkeit der elektronischen Veröffentlichung der Ausschreibung wurde vorgesehen (Art. 174).
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Dienstag, 30. November 2010
Rechtlichen Rahmenbedingungen einer Investition in Algerien
Es ist kein Geheimnis, dass die französischsprachigen Maghreb-Staaten (Marokko, Algerien und Tunesien) überaus interessante Perspektiven für die deutsche Wirtschaft bieten.
Mehr und mehr wird dieser Markt nicht mehr über französische Tochtergesellschaften bedient, wie es bisher der Fall war. Um Reibungs- und Margenverluste zu vermeiden, geht die Tendenz deutscher Unternehmen zunehmend dahin, unmittelbar von Deutschland aus im Maghreb Präsenz zu zeigen. Für diesen Ansatz spricht nicht zuletzt, dass deutsche Investoren in der Region traditionell über einen sehr guten Ruf verfügen und die bilateralen Beziehungen frei von den historischen Hypotheken sind, die das Verhältnis zum ehemaligen Kolonialherrn Frankreich kennzeichnen, insbesondere was Algerien angeht.
Am 23.11.2010 hat RA und Avocat Jean-Gabriel Recq eine vom Afrika Verein geleitete Delegation von deutschen Unternehmern aus der Umweltbranche nach Algier begleitet und an verschiedenen Gesprächen mit algerischen Behörden teilgenommen.
Anschließend hat Jean-Gabriel Recq zusammen mit seinen algerischen Kollegen Mohamed Lanouar und Fatima-Zohra Bouchelmia in deren Büro in Algier einen Vortrag über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Investitionen in Algerien gehalten. Diese Präsentation steht auch online zur Verfügung.
Mehr und mehr wird dieser Markt nicht mehr über französische Tochtergesellschaften bedient, wie es bisher der Fall war. Um Reibungs- und Margenverluste zu vermeiden, geht die Tendenz deutscher Unternehmen zunehmend dahin, unmittelbar von Deutschland aus im Maghreb Präsenz zu zeigen. Für diesen Ansatz spricht nicht zuletzt, dass deutsche Investoren in der Region traditionell über einen sehr guten Ruf verfügen und die bilateralen Beziehungen frei von den historischen Hypotheken sind, die das Verhältnis zum ehemaligen Kolonialherrn Frankreich kennzeichnen, insbesondere was Algerien angeht.
Am 23.11.2010 hat RA und Avocat Jean-Gabriel Recq eine vom Afrika Verein geleitete Delegation von deutschen Unternehmern aus der Umweltbranche nach Algier begleitet und an verschiedenen Gesprächen mit algerischen Behörden teilgenommen.
Anschließend hat Jean-Gabriel Recq zusammen mit seinen algerischen Kollegen Mohamed Lanouar und Fatima-Zohra Bouchelmia in deren Büro in Algier einen Vortrag über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Investitionen in Algerien gehalten. Diese Präsentation steht auch online zur Verfügung.
Montag, 25. Oktober 2010
Bayerische Staatssekretärin kritisiert Investionsbeschränkungen in Algerien!
Die Staatsekretärin im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Katja Hessel, hat bei ihrem Staatsbesuch in Algier am 15. September 2010 die Vorbehalte der deutschen Wirtschaft gegen das Nachtragshaushalts 2010 artikuliert.
Laut Frau Hessel schrecke dieses Gesetz insbesondere mittelständische Unternehmen, die grundsätzlich bereit sind, in Algerien zu investieren, ab.
Im Rahmen einer Pressekonferenz in Algier hob die Staatsekretärin hervor, dass viele deutsche Firmen ihre Investitionsentscheidung von einem klaren und transparenten gesetzlichen Rahmen abhängig machen.
Bereits bei ihrem letzten Besuch im Dezember 2009 hatte Frau Hessel im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2009 erklärt, dass die 49/51%-Regelung sich hemmend auf deutsche Investitionen in Algerien auswirke.
So habe sie die Erfahrung gemacht, dass ein typisches bayerisches Familienunternehmen sich nicht darauf einlassen werde, die Kontrolle über ihre Investitionen an einen ausländischen Partner abzugeben. In der algerischen Presse ist die Einschätzung der Staatssekretärin mit Interesse aufgenommen worden, zumal Bayern als das Mutterland von Firmen wie Audi, BMW, MAN, Adidas und Puma durchaus als ein wichtiger Handelspartner wahrgenommen wird.
Laut Frau Hessel schrecke dieses Gesetz insbesondere mittelständische Unternehmen, die grundsätzlich bereit sind, in Algerien zu investieren, ab.
Im Rahmen einer Pressekonferenz in Algier hob die Staatsekretärin hervor, dass viele deutsche Firmen ihre Investitionsentscheidung von einem klaren und transparenten gesetzlichen Rahmen abhängig machen.
Bereits bei ihrem letzten Besuch im Dezember 2009 hatte Frau Hessel im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2009 erklärt, dass die 49/51%-Regelung sich hemmend auf deutsche Investitionen in Algerien auswirke.
So habe sie die Erfahrung gemacht, dass ein typisches bayerisches Familienunternehmen sich nicht darauf einlassen werde, die Kontrolle über ihre Investitionen an einen ausländischen Partner abzugeben. In der algerischen Presse ist die Einschätzung der Staatssekretärin mit Interesse aufgenommen worden, zumal Bayern als das Mutterland von Firmen wie Audi, BMW, MAN, Adidas und Puma durchaus als ein wichtiger Handelspartner wahrgenommen wird.
Donnerstag, 2. September 2010
Ist es möglich, den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in Tunesien auszuschließen?
Genau wie das EU-Recht (Handelsvertreterrichtlinie) kennt auch das tunesische Handelsrecht den Handelsvertreterausgleichsanspruch am Vertragsende. Dieser ist, ähnlich wie im französischen Recht, als Schadensersatzanspruch ausgestaltet.
Wenn der Hersteller, wie es meistens der Fall sein wird, den Handelsvertretervertrag durch eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel deutschem Recht unterstellt und die deutschen Gerichte für zuständig erklärt, stellt sich die Frage, ob der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB ausgeschlossen werden kann und ob die Vereinbarung eines exklusiven Gerichtsstandes in Deutschland von tunesischen Gerichten anerkannt würde.
Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass der Handelsvertreter ungeachtet der Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel den Hersteller vor tunesischen Gerichten am Vertragsende auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch nimmt.
Aus deutscher Sicht wäre der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nicht zu beanstanden, da § 92 c Abs. 1 HGB eine Ausnahmeregelung von dem zwingenden Charakter des § 89 b HGB für den Fall trifft, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb der EU ausübt. Nach vorzugswürdiger Auffassung ist der Ausgleichsanspruch bei Vereinbarung deutschen Rechts auch dann abdingbar, wenn der Handelsvertreter nach dem ohne deutsche Rechtswahl anzuwendenden Recht einen solchen Ausgleichsanspruch zwingend hätte (vgl. z. B. OLG München, Entscheidung vom 11.1.2002 - 23 U 4416/01).
Jedoch könnte nicht gewährleistet werden, dass die tunesischen Gerichte die Vereinbarung einer ausschließlichen Gerichtszuständigkeit in Deutschland akzeptieren würden. Nach Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1, 31 Abs. 1 des deutsch-tunesischen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens vom 19. Juli 1966 dürfte einer Entscheidung des deutschen Gerichtes die Anerkennung in Tunesien versagt werden, wenn dieses beispielsweise feststellt, dass kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zugunsten des tunesischen Handelsvertreters besteht.
Was ist die Lösung?
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Wenn der Hersteller, wie es meistens der Fall sein wird, den Handelsvertretervertrag durch eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel deutschem Recht unterstellt und die deutschen Gerichte für zuständig erklärt, stellt sich die Frage, ob der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB ausgeschlossen werden kann und ob die Vereinbarung eines exklusiven Gerichtsstandes in Deutschland von tunesischen Gerichten anerkannt würde.
Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass der Handelsvertreter ungeachtet der Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel den Hersteller vor tunesischen Gerichten am Vertragsende auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch nimmt.
Aus deutscher Sicht wäre der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nicht zu beanstanden, da § 92 c Abs. 1 HGB eine Ausnahmeregelung von dem zwingenden Charakter des § 89 b HGB für den Fall trifft, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb der EU ausübt. Nach vorzugswürdiger Auffassung ist der Ausgleichsanspruch bei Vereinbarung deutschen Rechts auch dann abdingbar, wenn der Handelsvertreter nach dem ohne deutsche Rechtswahl anzuwendenden Recht einen solchen Ausgleichsanspruch zwingend hätte (vgl. z. B. OLG München, Entscheidung vom 11.1.2002 - 23 U 4416/01).
Jedoch könnte nicht gewährleistet werden, dass die tunesischen Gerichte die Vereinbarung einer ausschließlichen Gerichtszuständigkeit in Deutschland akzeptieren würden. Nach Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1, 31 Abs. 1 des deutsch-tunesischen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens vom 19. Juli 1966 dürfte einer Entscheidung des deutschen Gerichtes die Anerkennung in Tunesien versagt werden, wenn dieses beispielsweise feststellt, dass kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zugunsten des tunesischen Handelsvertreters besteht.
Was ist die Lösung?
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Mittwoch, 28. Juli 2010
Importe nach Algerien nur noch mit Dokumentenakkreditiv !
Grundsätzlich wurde durch das algerische Nachtragshaushaltsgesetz vom 27. Juli 2009 (Art. 67, 69) die Bezahlung von Importen nach Algerien auf das Zahlungsmittel des "crédit documentaire" (Dokumentenakkreditiv, Letter of credit) beschränkt.
Dieser Anweisung wird von allen algerischen Banken rigoros Folge geleistet. Laut einer Durchführungsbestimmung der Zentralbank werden andere Zahlungsmittel nur noch aktzeptiert, wenn der Frachtbrief von vor dem 4. August 2009 datiert. Bei alle Waren, die nach diesem Datum verschifft worden sind, kann die Zahlung ausschließlich über Dokumentenakkreditive abgewickelt werden.
Allerdings haben Finanzministerium und Zentralbank diese Vorschrift insoweit etwas abgeschwächt, als die Akkreditivpflicht bei Warenimporten erst ab einem Warenwert von 100.000 DA (ca. EUR 1.000) (FOB) gelten soll. Hier sind auch weiterhin SWIFT-Überweisungen zulässig.
Dieser Anweisung wird von allen algerischen Banken rigoros Folge geleistet. Laut einer Durchführungsbestimmung der Zentralbank werden andere Zahlungsmittel nur noch aktzeptiert, wenn der Frachtbrief von vor dem 4. August 2009 datiert. Bei alle Waren, die nach diesem Datum verschifft worden sind, kann die Zahlung ausschließlich über Dokumentenakkreditive abgewickelt werden.
Allerdings haben Finanzministerium und Zentralbank diese Vorschrift insoweit etwas abgeschwächt, als die Akkreditivpflicht bei Warenimporten erst ab einem Warenwert von 100.000 DA (ca. EUR 1.000) (FOB) gelten soll. Hier sind auch weiterhin SWIFT-Überweisungen zulässig.
(Seite 1 von 2, insgesamt 17 Einträge)
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